Sie bestätigte aber auch die Aussagen der Eltern der Privatklägerin, wonach sie ihrer Mutter vom Vorfall erzählt habe, nachdem sie dem Bruder der Privatklägerin davon erzählt hätten, der Beschuldigte sich aber weiterhin bei der Familie der Privatklägerin aufgehalten habe. Sie gab übereinstimmend mit den Eltern der Privatklägerin an, dass ihre Mutter dem Vater der Privatklägerin vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 88 Z. 132 ff.; pag. 91 Z. 245 ff.). F.________ konnte nicht sagen, ob der Bruder der Privatklägerin mit der Mutter über den Vorfall gesprochen hatte. Die beiden hätten sich jedoch auch etwas komisch verhalten, weshalb sie denke, dass er der Mutter etwas gesagt habe (del.