führte auch aus, dass es der Privatklägerin körperlich und seelisch wieder bessergegangen sei, als der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen zu Hause gewesen sei. Sie habe keine Angst mehr gehabt, dass etwas passieren könne (del. EV: pag. 89 Z. 148 ff.). F.________ bestätigte die Aussagen des Bruders der Privatklägerin, dass sie diesem vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 88 Z. 131 f.; pag. 90 Z. 212 ff.). Sie bestätigte aber auch die Aussagen der Eltern der Privatklägerin, wonach sie ihrer Mutter vom Vorfall erzählt habe, nachdem sie dem Bruder der Privatklägerin davon erzählt hätten, der Beschuldigte sich aber weiterhin bei der Familie der Privatklägerin aufgehalten habe.