Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Dass F.________ von sich aus und spontan darauf aufmerksam machte, dass sich der Vorfall im 2015 und nicht im 2016 ereignet habe (del. EV: pag. 86 Z. 7 f.) und diesen mit ihren Herbstferien in Kanada verknüpfte (del. EV: pag. 87 Z. 74 ff.; pag. 89 Z. 180 ff.; pag. 91 Z. 252 ff.), spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Absprache ihrer Aussagen mit denjenigen der Familie der Privatklägerin. Für die Kammer ist zudem entscheidend, dass auch F.________ nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Veränderungen bei der Privatklägerin feststellte. Sie habe ge-