Eine derartige Reise hat einen grossen Erinnerungswert. Schliesslich ist anzufügen, dass sich die Aussagen der Zeugin nicht nur mit den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder deckt. Falls seitens der Familie der Privatklägerin tatsächlich ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet worden wäre, wie dieser geltend machen will, hätte zweifellos auch F.________ miteinbezogen werden müssen. Dafür gibt es jedoch angesichts des Kontaktabbruchs absolut keine Hinweise.