Auch die Zeugin bestätigte, vier Jahre nach dem Vorfall von ihren persönlichen Wahrnehmungen, nämlich, dass die Privatklägerin ängstlich und traurig gewesen sei und dass es sei ihr dann wieder bessergegangen sei, nachdem der Beschuldigte nicht mehr bei der Familie verkehrte. Für das Gericht steht auch ausser Zweifel, dass die Reise, welche die Zeugin im Oktober 2015 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Kanada unternommen haben will, tatsächlich stattfand, auch wenn die Pässe, welche diese Reise belegt hätten, nicht beigebracht werden konnten. Eine derartige Reise hat einen grossen Erinnerungswert.