Differenzen zu Detailfragen, wie sie die Verteidigung geltend macht (Schule/Bus, wann «geoutet»), lassen sich auch bei dieser Zeugin im Zeitablauf erklären und vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Auch die Zeugin bestätigte, vier Jahre nach dem Vorfall von ihren persönlichen Wahrnehmungen, nämlich, dass die Privatklägerin ängstlich und traurig gewesen sei und dass es sei ihr dann wieder bessergegangen sei, nachdem der Beschuldigte nicht mehr bei der Familie verkehrte.