In Kenntnis dieser Voraussetzungen decken sich ihre Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen mit den Aussagen der Privatklägerin und erscheinen jedenfalls für sich gesehen logisch. Differenzen zu Detailfragen, wie sie die Verteidigung geltend macht (Schule/Bus, wann «geoutet»), lassen sich auch bei dieser Zeugin im Zeitablauf erklären und vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern.