Für die Anklage dürften die Aussagen der Zeugin insbesondere bzgl. des Zeitpunkts des Vorfalls von entscheidender Bedeutung gewesen sein. Das ist auch für das Gericht nachvollziehbar. Die Aussagen von F.________ basieren selbstredend auch auf einer Kenntnisnahme der Vorfälle vom «Hörensagen». In Kenntnis dieser Voraussetzungen decken sich ihre Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen mit den Aussagen der Privatklägerin und erscheinen jedenfalls für sich gesehen logisch.