Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ zutreffend zusammen (pag. 548 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und würdigte sie wie folgt (pag. 550, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin bestätigte zusammenfassend die Aussagen der Privatklägerin und behauptet, diese habe ihr Ende Oktober 2015 vom Vorfall erzählt. Für das Gericht ist wesentlich, dass die beiden Mädchen im Zeitpunkt von Anzeige/Einvernahmen keinen Kontakt mehr hatten, womit F.________ grundsätzlich als mehr oder weniger «neutrale» Zeugin zu betrachten ist.