34 Trotz dieser Ungereimtheiten erachtet die Kammer die Aussagen des Bruders der Privatklägerin wiederum als Bekräftigung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Er konnte zwar nichts Weiterführendes zum Kerngeschehen aussagen, jedoch zeigen seine geschilderten Eindrücke und Empfindungen, dass etwas vorgefallen sein muss und dass es zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklägerin gekommen ist. 9.8 Aussagen von F.________, Freundin der Privatklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.___