68 Z. 109). In den Aussagen des Bruders der Privatklägerin gibt es ebenfalls zeitliche Ungereimtheiten. So gab er an, der Beschuldigte habe ca. zwei bis drei Wochen, nachdem er vom Vorfall erfahren habe, die Wohnung verlassen, was mit dem Ausflug seiner Eltern mit dem Beschuldigten nach Interlaken am 26. November 2015 nicht übereinstimmen würde (del. EV: pag. 69 Z. 181 ff.). Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch mit der langen Zeitdauer seit dem Vorfall erklären. Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass der Bruder der Privatklägerin zu Protokoll gab, sein Vater habe den Beschuldigten weggeschickt (del. EV: pag. 69 Z. 177 f.).