Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Bruder der Privatklägerin habe bestätigt, dass der Beschuldigte nie alleine mit der Privatklägerin in der Wohnung gewesen sei (vgl. pag. 632). Auf Frage, wer alles in der Wohnung anwesend gewesen sei, wenn sich der Beschuldigte in der Wohnung aufgehalten habe, gab der Bruder der Privatklägerin an, seine Schwester, seine Eltern und er selber, aber nicht alle im gleichen Zeitraum (del. EV: pag. 67 Z. 89 ff.). Er selber sei zu 80% nicht zu Hause gewesen (del. EV: pag. 67 Z. 83). Seine Eltern seien in Sri Lanka in den Ferien gewesen, als es passiert sei (del. EV: pag. 68 Z. 109).