Auch aus den Aussagen des Bruders der Privatklägerin wird der kulturelle Hintergrund ersichtlich, indem er angab, er habe mit seiner Schwester und auch mit seinen Eltern nicht darüber sprechen können, was mit seiner Kultur zu tun habe (del. EV: pag. 68 Z. 127 ff.). In der Familie hätten sie nicht über den Vorfall gesprochen (del. EV: pag. 69 f. Z. 185 ff.). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Bruder der Privatklägerin habe bestätigt, dass der Beschuldigte nie alleine mit der Privatklägerin in der Wohnung gewesen sei (vgl. pag.