Diese Schilderungen sprechen nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Bruders der Privatklägerin und dafür, dass es einen Vorfall gegeben haben muss. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen zudem die Ausführungen ihres Bruders, dass ihm bei ihr eine Veränderung aufgefallen sei. Sie sei in komischer Verfassung gewesen, habe kaum etwas gegessen und auf nichts Lust gehabt, obwohl sie sonst recht viel esse. Zudem habe sie sich in dieser Zeit recht häufig bei F.________ aufgehalten (del. EV: pag. 68 Z. 105 ff.). Auch bei sich schilderte der Bruder Veränderungen.