68 Z. 95 ff.). Eindrücklich schilderte der Bruder der Privatklägerin, dass er das Ganze nicht habe wahrhaben wollen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Verfassung gewesen sei zu reagieren, dass er seine Schwester hätte beschützen sollen, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass sie sich nicht auf ihn verlassen könne und dass er sich noch heute die Schuld gebe für das, was passiert sei (del. EV: pag. 68 Z. 100, Z. 104, Z. 111; pag. 69 Z. 165 f.). Diese Schilderungen sprechen nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Bruders der Privatklägerin und dafür, dass es einen Vorfall gegeben haben muss.