Die Aussagen passen grundsätzlich zu denjenigen der übrigen Familienmitglieder. Wesentlich ist sein Hinweis aus eigner Wahrnehmung, wonach er bei seiner Schwester selber eine Veränderung festgestellt und sich nachträglich Vorwürfe gemacht habe, dass er nicht auf sie zugegangen sei. Auch seine Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich der Vorfall im Herbst ereignet haben muss, zu einem Zeitpunkt, als beide Eltern nicht zuhause waren bzw. in Sri Lanka weilten. Korrekterweise muss man anfügen, dass die Verteidigerin geltend machte, der Bruder der Privatklägerin habe ausgesagt, der Beschuldigte sei nie alleine mit seiner Schwester gewesen.