547 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie würdigte dessen Aussagen wie folgt (pag. 548, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für den Bruder der Privatklägerin gelten, wie bereits erwähnt, die gleichen Überlegungen wie für ihre Eltern. Er wurde nur von der Polizei befragt und konnte selbstredend nur Aussagen vom «Hörensagen» machen. Immerhin bestätigte er, ohne angriffig zu sein, was bereits bekannt war. Er legte offen, dass er das Ganze über F.________ erfahren habe. Die Aussagen passen grundsätzlich zu denjenigen der übrigen Familienmitglieder.