Zusammengefasst bestehen einige Ungereimtheiten in den Aussagen des Vaters der Privatklägerin, wann der Beschuldigte erstmals bei ihnen in der Schweiz aufgetaucht ist und wann er vom Vorfall erfahren hat. Zudem kann der Vater zum Kerngeschehen nichts Weiterführendes sagen. Jedoch bekräftigen seine Aussagen, dass es zu einem Vorfall zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sein muss, von dem verschiedene Personen erfahren haben. Weiter bestätigen seine Aussagen, dass es zu einem Kontaktabbruch zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist.