32 haben und danach seine Tochter zur Rede gestellt zu haben. J.________ sei vom Beschuldigten angerufen worden (pol. EV: pag. 63 Z. 325 ff.; pag. 64 Z. 349 f.; EV Vi: pag. 471 f. Z. 138 ff.). Dass der Beschuldigte J.________ nach dem Vorfall bei der Migros angerufen hat, bestätigten sowohl der Beschuldigte als auch J.________, auch wenn diese nicht den gleichen Inhalt des Telefongesprächs nannten. Auch bestätigte J.________ die Aussagen des Vaters der Privatklägerin, dass er diesen angerufen und ihm vom Vorfall bei der Migros erzählt habe.