Der Vater der Privatklägerin konnte das Gespräch mit der Nachbarin zudem mit der Nebensächlichkeit verbinden, dass diese ihm am Telefon nichts habe sagen, sondern ihn in der Stadt habe treffen wollen (pol. EV: pag. 60 Z. 156 ff.). Ferner bestätigte er die Aussagen seiner Frau, wonach diese J.________ vom Vorfall erzählt habe (pag. 60 Z. 161; pag. 61 Z. 203). Er bestätigte auch den von der Mutter der Privatklägerin genannten Grund, warum man ihm nichts vom Vorfall erzählt habe, indem er angab, sie hätten befürchtet, dass es zu einer Schlägerei oder grösseren Problemen hätte kommen können (pol. EV: pag. 61 Z. 233 ff.).