Es ist offensichtlich, dass seine Aussagen auf einer nachträglichen Rekonstruktion dessen basieren, was er vom «Hörensagen» in Erfahrung gebracht hatte. Im Endeffekt bringen die Aussagen des Vaters der Privatklägerin, wie das auch die Verteidigerin geltend machte, für die Beurteilung des Sachverhalts keinen entscheidenden Mehrwert.