31 des Abholens/Auftauchens des Beschuldigten in gewisse Widersprüche verstrickte – dies gilt insbesondere in der Einvernahme vor Gericht. Hier ist zu seinen Gunsten der Zeitablauf zu berücksichtigen. Tatsache ist ja auch, dass er sich zur fraglichen Zeit nachweislich nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Es ist offensichtlich, dass seine Aussagen auf einer nachträglichen Rekonstruktion dessen basieren, was er vom «Hörensagen» in Erfahrung gebracht hatte.