Auch hier kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Vaters der Privatklägerin verwiesen werden (pag. 545 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Vaters der Privatklägerin wie folgt (pag. 547, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch der Vater der Privatklägerin bestätigte zusammengefasst die Aussagen der Privatklägerin. Bei der Würdigung seiner Aussagen gilt das Gleiche wie bei seiner Ehefrau: Er ist als Vater selbstredend eng mit der Privatklägerin, seiner Tochter, verbunden. Er war nicht dabei und machte seine Aussagen nur vom «Hörensagen».