Der in der Kultur der Eltern der Privatklägerin stark verankerte Wunsch nach Wahrung des Scheins spricht gegen einen Komplott. Die Kammer kommt deshalb wie die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Mutter der Privatklägerin zwar um eine Verwandte handelt, deren Aussagen auch unter diesem Gesichtspunkt zu beachten sind, ihre Aussagen aber dennoch den Eindruck der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestärken. 9.6 Aussagen von K.________, Vater der Privatklägerin Auch hier kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Vaters der Privatklägerin verwiesen werden (pag.