Auch decken sich die Aussagen der Privatklägerin nicht mit den Aussagen ihrer Mutter, wie der Vater der Privatklägerin vom Vorfall erfahren haben soll. So gab die Privatklägerin an, ihre Mutter habe es ihrem Vater erzählt (EV Vi: pag. 422 Z. 107 f.). Die Privatklägerin bestätigte aber die Aussagen der Mutter, dass man entschieden habe, das Ganze ruhen zu lassen (EV Vi: pag. 422 Z. 108). In Würdigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass es in den Aussagen der Mutter der Privatklägerin zwar Widersprüche in zeitlicher Hinsicht und wie sie dem Beschuldigten gesagt hat, dass er nicht mehr zu ihnen nach Hause kommen dürfe, gibt.