80 Z. 411). Falls seitens der Familie der Privatklägerin tatsächlich ein Komplott gegen den Beschuldigten orchestriert worden wäre, hätte man kaum einen Vorfall erfunden, den man vor Scham nicht schildern kann. Die Mutter der Privatklägerin hoffte gemäss ihren Aussagen, dass sich mit dem Wegweisen des Beschuldigten die Sache erledigt hatte. Sie sei damals davon ausgegangen, dass ihre Tochter nur ihr vom Vorfall erzählt hatte (del. EV: pag. 80 Z. 433 ff.). In ihren Kulturkreisen schaue man, dass man solche Geschichten nicht noch verbreite und herumerzähle. Sie habe es ja nicht einmal ihrem Mann erzählen wollen. Sie habe nicht erwartet, dass daraus eine so grosse Sache werde (pag.