Sie dürfe nicht darüber nachdenken (del. EV: pag. 77 Z. 255 f.). Als sie von ihrer Tochter erfahren habe, dass der Beschuldigte ihr in die Brüste geklemmt habe, sei sie unter Schock gestanden und traurig gewesen (del. EV: pag. 79 Z. 347 f.). Weiter gab sie an, dass auch ihre Tochter sehr traurig ausgesehen habe, als sie ihr vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 80 Z. 396 ff.). Gegen einen Komplott oder eine Falschanzeige spricht, dass die Mutter der Privatklägerin grundsätzlich gut über den Beschuldigten sprach (Er sei eine liebe Person, sie habe Bedauern mit ihm gehabt; ihre Tochter habe ihn Onkel genannt [del. EV: pag. 72 Z. 36 ff.