Ihre Tochter habe sich zuerst sehr über den Besuch bei dieser Familie mit zwei kleinen Kindern gefreut. Als ihr Mann dann dem Beschuldigten erlaubt habe, ebenfalls mitzukommen, sei ihre Tochter wütend geworden und habe sie in der Küche angeschrien und eine wegstossende Geste gemacht (del. EV: pag. 77 Z. 263 ff.). Dieses Verhalten ihrer Tochter habe sie dazu bewegt, ihre Tochter während des Besuchs in Zürich zu beobachten und später habe sie ihre Tochter darauf angesprochen. Die Mutter der Privatklägerin schilderte dabei Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise was man gegessen habe und dass ihre Tochter dem Beschuldigten nichts serviert habe (del. EV: pag. 77 f. Z. 278 ff.).