Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Für die Kammer ist ebenfalls entscheidend, dass der Mutter der Privatklägerin Veränderungen an ihrer Tochter aufgefallen sind. Sie habe ihre Tochter gefragt, weshalb sie sich zurückziehe und nicht mit dem Beschuldigten spreche, daraufhin habe ihre Tochter ihr vom Vorfall erzählt (del. EV: pag. 72 Z. 42 f.; pag. 77 Z. 256 f.). Eindrücklich ist für die Kammer, dass die Mutter der Privatklägerin dieses zur Redestellen mit einem Besuch der Familie bei Freuden in Zürich verknüpfte. Ihre Tochter habe sich zuerst sehr über den Besuch bei dieser Familie mit zwei kleinen Kindern gefreut.