Bereits aus den Aussagen bei der Polizei ergibt sich, dass ihr das Ganze sehr unangenehm war, sie eigentlich nicht hätte aussagen wollen. Der gleiche Eindruck resultierte bei der gerichtlichen Befragung. Auffallend ist, dass sie den Beschuldigten nicht in einem schlechten Licht darstellte und ausführte, er sei ein grundsätzlich lieber Mensch, der ihr leidgetan habe, weil er in der Schweiz alleine gewesen sei. Ihre Aussagen zum Rahmengeschehen (Bekanntschaft, Kontaktaufnahme, Besuche, etc.) passen.