Wie immer bei befragten Familienmitgliedern gilt es zu berücksichtigen, dass enge Familienbande bestehen; hinzukommt, dass die Mutter der Privatklägerin naturgemäss beim Vorfall nicht dabei war und ihre Aussagen damit lediglich auf dem basieren, was sie von ihrer Tochter und von anderen Personen erfahren hat – vom «Hörensagen». Angesichts der engen Familienbande ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mutter der Privatklägerin angesichts der zur Diskussion stehenden Vorfälle emotional stark belastet sind. Das gilt selbstredend auch für den Vater und den Bruder der Privatklägerin.