_, Mutter Privatklägerin Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 542 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Mutter der Privatklägerin wie folgt (pag. 544 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugin, die Mutter der Privatklägerin, die Aussagen ihrer Tochter bestätigte. Wie immer bei befragten Familienmitgliedern gilt es zu berücksichtigen, dass enge Familienbande bestehen;