429 Z. 417). Auf Nachfrage der Verteidigung, weshalb es für die Familie der Privatklägerin denn so schlimm wäre, wenn er die Privatklägerin mit einem Jungen zusammen fotografiert hätte, meinte der Beschuldigte, ihre Eltern hätten sicher geschimpft und sie hätten sie evtl. auch geschlagen. Auch ausserhalb der Familie hätte es Konsequenzen für die Familie gehabt. Die Sache wäre hässlich geworden (EV OG: pag. 628 Z. 14 ff.). Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht.