123 Z. 379 ff.). Auch seine Erklärung, weshalb er laut gesprochen habe (er habe den Zug nehmen wollen und es sei laut gewesen), wirkt wenig überzeugend (EV StA: pag. 120 Z. 270 ff., Z. 276 f.). Weiter griff der Beschuldigte J.________ an, indem er angab, er habe diesem den Vorfall nicht richtig erklären können, weil dieser an diesem Tag sehr betrunken gewesen sei (EV StA: pag. 120 Z. 272 f.). Erstaunlich ist zudem seine Aussage, dass ihn die Familie der Privatklägerin die ganze Zeit beschuldige (EV StA: pag. 121 Z. 314 f.).