Januar 2016 keinen Kontakt mehr mit diesem hatte (del. EV: pag. 107 Z. 223 ff.; pag. 108 Z. 259 ff.). Weiter gab auch der Beschuldigte an, dass es vor der Anzeige zu einem Vorfall bei der Migros gekommen sei und er danach J.________ angerufen habe (EV StA: pag. 119 Z. 225 ff., Z. 256 ff.), was gegen eine Komplotttheorie spricht. Die Begründung des Beschuldigten, weshalb er J.________ angerufen ha-