digte nicht plausibel erklären, wie es zum Kontaktabbruch mit der Familie der Privatklägerin gekommen ist. An der delegierten Einvernahme gab er an, die Mutter der Privatklägerin habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle mehr Umgang mit Schweizern haben und die hiesige Sprache lernen. Zudem trinke ihr Mann in seiner Gegenwart viel (del. EV: pag. 108 Z. 264 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte aber, dass man ihn des Hauses verwiesen habe (EV StA: pag. 121 Z. 317 ff.).