Zwischen dem Vorfall und der letzten Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. September 2023 liegen rund acht Jahre. Dass die Aussagen des Beschuldigten Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf nachvollziehbar. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gibt es allerdings verschiedene Aspekte, die seine Aussagen als weniger überzeugend erscheinen lassen als diejenigen der Privatklägerin. Auffallend sind zunächst die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten, wie oft er bei der Familie der Privatklägerin war bzw. ob er ausserhalb der Asylunterkunft übernachten durfte (vgl. hierzu Ziff. II. 9.2 vorne). Ferner konnte der Beschul-