Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und sorgfältig gewürdigt. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einvernahmen und gab wiederholt zu Protokoll, die Vorwürfe seien gelogen bzw. erstunken und erlogen (del. EV: pag. 107 Z. 223; pag. 109 Z. 319, Z. 336 f.; EV StA: pag. 118 Z. 217; EV Vi: pag. 430 Z. 426) und dies sollte wegen Irreführung der Justiz bestraft werden (del. EV: pag. 109 Z. 322 f.). Dass der Beschuldigte den Vorfall bestreitet, ist nachvollziehbar. Er strebt gemäss eigenen Aussagen den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B an und eine Voraussetzung hierfür ist Vorstrafenlosigkeit bzw. kein Eintrag im Strafregister