Zuerst behauptete er beispielsweise, aufgrund der zwingend nötigen Anwesenheit im Asylzentrum sei es ihm nicht möglich gewesen, bei der Familie der Privatklägerin zu übernachten; diese Aussage korrigierte er dann dahingehend, dass er doch ein paar wenige Male bei der Familie übernachtet habe. Später argumentierte er mit den Aufenthaltsdaten in I.________ und mit dem Umstand, dass er die Unterkunft anfänglich nicht verlassen durfte — es ist offensichtlich, dass die (offizielle) Einreise des Beschuldigten in die Schweiz und der Aufenthalt in I.________ zeitlich sehr nahe beieinanderliegen.