er beschränkte sich dabei aber nicht auf das blosse Bestreiten, sondern wehrte sich mit relativ grosser Vehemenz, wobei dieses Wehren mehr das Randgeschehen betraf. Der Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe das Rahmengeschehen lückenlos und konsistent geschildert, ist somit entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte vor allem darauf beschränkte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Die von ihm gemachten Aussagen enthalten denn auch nicht zu übersehende Widersprüche. Zuerst behauptete er beispielsweise, aufgrund der zwingend nötigen Anwesenheit im Asylzentrum sei es ihm nicht möglich gewesen, bei der Familie der Privatklägerin zu übernachten;