Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass die Polizei ihm bei seiner ersten Einvernahme einen Vorfall von August 2016 und damit einen falschen Tatzeitpunkt vorgeworfen hatte. Dass er sich dagegen wehrte, ist nachvollziehbar, denn im August 2016 bestand zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklägerin längst kein Kontakt mehr. Richtig ist, dass der Beschuldigte den eigentlichen Vorfall in allen Einvernahmen bestritt; er beschränkte sich dabei aber nicht auf das blosse Bestreiten, sondern wehrte sich mit relativ grosser Vehemenz, wobei dieses Wehren mehr das Randgeschehen betraf.