, S. 19 ff.; der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 24 Zusammenfassend bestreitet der Beschuldigte somit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Immerhin räumte er ein, es habe via Sri Lanka eine längere Freundschaft zur Privatklägerin und deren Familie bestanden. Weiter gab er zu, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz ab Mitte/Ende Oktober 2015 näheren Kontakt mit der Familie unterhalten und auch mehrere (vier bis fünf) Male in deren Wohnung in E.________ übernachtet.