Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige sonstige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 9.4 Aussagen des Beschuldigten Für die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 536 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 540 ff., S. 19 ff.;