34 Z. 61 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie demgegenüber, sie sei zur Mutter der Kollegin (P.________) gegangen und habe gesagt, sie habe Kopfweh. Ihre Kollegin sei zu diesem Zeitpunkt schon weg gewesen. In der Schule habe sie sich telefonisch abgemeldet. Am Nachmittag habe sie ebenfalls in der Schule gefehlt. Am nächsten Morgen sei sie dann wieder zur Schule gegangen (EV StA: pag. 53 Z. 482 ff.; pag. 54 Z. 510 ff.). In der Absenzenliste der Schule findet sich jedoch kein Absenzeneintrag für den Tag nach den Herbstferien 2015 (pag.