51 Z. 423 ff.). Dass das Gespräch der Mutter mit dem Beschuldigten der Anlass für den Kontaktabbruch war, wird vom Beschuldigten, den Eltern der Privatklägerin, F.________ und J.________ deckungsgleich geschildert, auch wenn nicht alle den gleichen Inhalt des Gesprächs wiedergeben. Es ist zutreffend, dass die Privatklägerin widersprüchliche Aussagen zur Frage machte, wohin sie nach dem Vorfall gegangen sei. So gab sie zunächst an, sie sei zu ihrer Kollegin, P.________, die im gleichen Block gewohnt habe, und sei mit dieser zur Schule gegangen (pol. EV: pag. 34 Z. 61 ff.).