617 Z. 25). Und sie wies auch immer konstant darauf hin, dass ihre Mutter festgestellt habe, dass sie sich dem Beschuldigten gegenüber anders verhalte und sie zur Rede gestellt habe (pol. EV: pag. 36 Z. 147 ff.; EV StA: pag. 49 Z. 345 ff.). Dies wird durch die Schilderungen der Mutter der Privatklägerin und durch J.________ bestätigt. Weiter wies die Privatklägerin konstant darauf hin, dass ihre Mutter den Beschuldigten zur Rede gestellt bzw. «rausgeschmissen» habe und sie danach keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten (pol. EV: pag. 36 Z. 150 f.; EV StA: pag. 51 Z. 423 ff.).