In den protokollierten Einvernahmen sprach die Privatklägerin allerdings nie von einer versuchten Vergewaltigung. Als ihr an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten wurde, sie habe bei der Polizei offenbar gesagt, ein Bekannter hätte versucht, sie zu vergewaltigen, meinte die Privatklägerin, Vergewaltigung sei für sie etwas Anderes (EV StA: pag. 47 Z. 263 ff.).