Dass die Privatklägerin zu Protokoll gab, der Vorfall habe ca. 15 Minuten gedauert (pol. EV: pag. 36 Z. 121 f.), ist nicht allzu stark zu gewichten. Zwar scheint diese Zeitdauer tatschlich etwas lang zu sein. Allerdings sind Zeitangaben immer schwierig. Zudem konnte die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbar begründen, weshalb sie von dieser Dauer ausging (vgl. pol. EV: pag. 36 Z. 122 ff.). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe zuerst von einer versuchten Vergewaltigung gesprochen (vgl.