Sie gab auch gleichlautend an, ihre Eltern und ihr Bruder seien zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht zu Hause gewesen. Wie für die Vorinstanz macht es auch für die Kammer durchaus Sinn, dass die Privatklägerin dem eigentlichen Vorfall und der Tatsache, dass ihre Eltern und ihr Bruder zum Zeitpunkt des Vorfalls abwesend waren, mehr Bedeutung schenkte als dem konkreten Zeitpunkt und wo sich ihre Eltern befanden. Kommt hinzu, dass F.________ – wie bereits dargelegt – von sich aus und bereits zu Beginn ihrer Einvernahme den vorgehaltenen Tatzeitpunkt korrigierte (vgl. Ziff. II. 9.2 vorne). Dass die Privatklägerin zu Protokoll gab, der Vorfall habe ca. 15 Minuten gedauert (pol.