36 Z. 123), aber eine falsche Jahreszahl als Tatzeitpunkt nannte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte die Privatklägerin den Tatzeitpunkt dann einmitten und erklärte, der Vorfall habe an einem Montag nach ihren Schulferien stattgefunden. Dass es ein Montag gewesen sei, wisse sie, weil sie damals ihren Lieblingspullover, den sie gerne am Montag angezogen habe, angehabt habe (pag. 47 Z. 269 ff.). Zudem ist nachvollziehbar, dass der Privatklägerin das Kerngeschehen noch sehr präsent ist. Dieses schilderte sie – wie bereits ausgeführt – immer gleichbleibend. Sie gab auch gleichlautend an, ihre Eltern und ihr Bruder seien zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht zu Hause gewesen.